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Ikonia FinTech AG
Düsseldorf
WKN: A3H238
ISIN: DE000A3H2382
EINLADUNG UND TAGESORDNUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG
Wir laden unsere Aktionäre zu der am 14.08.2026 um 12:00 Uhr am „Startplatz“ in Düsseldorf, Speditionstraße 15a, 40221 Düsseldorf, Deutschland, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
Tagesordnung
1a) Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2020 und des Berichts des Aufsichtsrates
1b) Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2020
1c) Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020
2a) Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2021 und des Berichts des Aufsichtsrates
2b) Verwendung des Jahresüberschusses aus dem Geschäftsjahr 2021
2c) Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2021
2d) Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021
3a) Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2022 und des Berichts des Aufsichtsrates
3b) Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022
3c) Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022
4a) Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2023 und des Berichts des Aufsichtsrates
4b) Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023
4c) Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023
5a) Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2024 und des Berichts des Aufsichtsrates
5b) Verwendung des Jahresüberschusses aus dem Geschäftsjahr 2024
5c) Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2024
5d) Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024
6a) Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2025 und des Berichts des Aufsichtsrates
6b) Verwendung des Jahresüberschusses aus dem Geschäftsjahr 2025
6c) Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2025
6d) Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025
7) Wahl zum Aufsichtsrat
8) Durchführung einer Sachkapitalerhöhung
9) Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals (mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts) und Satzungsänderung
10) Schaffung der Möglichkeit virtueller Hauptversammlungen und Satzungsänderung
Vorschläge zur Beschlussfassung
TOP 1a)
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2020 und des Berichts des Aufsichtsrats
Der Aufsichtsrat hat in seiner Sitzung vom 09.08.2021 den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss bereits gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen findet daher zu diesem Punkt der Tagesordnung keine Beschlussfassung statt.
TOP 1b)
Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2020
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2020 die Entlastung zu erteilen.
TOP 1c)
Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020 die Entlastung zu erteilen.
TOP 2a)
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2021 und des Berichts des Aufsichtsrats
Der Aufsichtsrat hat in seiner Sitzung vom 25.05.2022 den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss bereits gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen findet daher zu diesem Punkt der Tagesordnung keine Beschlussfassung statt.
TOP 2b)
Verwendung des Jahresüberschusses
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Jahresüberschuss der IKONIA FINTECH AG für das Geschäftsjahr 2021 von 17.387,93 € wie folgt zu verwenden:
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1.
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Verteilung an die Aktionäre |
0,00 € |
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2.
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Einstellung in Gewinnrücklagen |
0,00 € |
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3.
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Gewinnvortrag |
17.387,93 € |
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4.
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Jahresüberschuss
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17.387,93 €
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TOP 2c)
Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2021
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2021 die Entlastung zu erteilen.
TOP 2d)
Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021 die Entlastung zu erteilen.
TOP 3a)
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2022 und des Berichts des Aufsichtsrats
Der Aufsichtsrat hat in seiner Sitzung vom 04.12.2024 den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss bereits gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen findet daher zu diesem Punkt der Tagesordnung keine Beschlussfassung statt.
TOP 3b)
Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022 die Entlastung zu erteilen.
TOP 3c)
Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022 die Entlastung zu erteilen.
TOP 4a)
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2023 und des Berichts des Aufsichtsrats
Der Aufsichtsrat hat in seiner Sitzung vom 17.12.2024 den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss bereits gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen findet daher zu diesem Punkt der Tagesordnung keine Beschlussfassung statt.
TOP 4b)
Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023 die Entlastung zu erteilen.
TOP 4c)
Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023 die Entlastung zu erteilen.
TOP 5a)
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2024 und des Berichts des Aufsichtsrats
Der Aufsichtsrat hat in seiner Sitzung vom 04.09.2025 den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss bereits gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen findet daher zu diesem Punkt der Tagesordnung keine Beschlussfassung statt.
TOP 5b)
Verwendung des Jahresüberschusses
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Jahresüberschuss der IKONIA FINTECH AG für das Geschäftsjahr 2024 von 33.862,18 € wie folgt zu verwenden:
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1.
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Verteilung an die Aktionäre |
0,00 € |
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2.
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Einstellung in Gewinnrücklagen |
0,00 € |
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3.
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Gewinnvortrag |
33.862,18 € |
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4.
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Jahresüberschuss
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33.862,18 €
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TOP 5c)
Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2024
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2024 die Entlastung zu erteilen.
TOP 5d)
Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024 die Entlastung zu erteilen.
TOP 6a)
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2025 und des Berichts des Aufsichtsrats
Der Aufsichtsrat hat in seiner Sitzung vom 11.05.2026 den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss bereits gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen findet daher zu diesem Punkt der Tagesordnung keine Beschlussfassung statt.
TOP 6b)
Verwendung des Jahresüberschusses
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Jahresüberschuss der IKONIA FINTECH AG für das Geschäftsjahr 2025 von 4.201,64 € wie folgt zu verwenden:
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1.
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Verteilung an die Aktionäre |
0,00 € |
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2.
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Einstellung in Gewinnrücklagen |
0,00 € |
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3.
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Gewinnvortrag |
4.201,64 € |
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4.
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Jahresüberschuss
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4.201,64 €
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TOP 6c)
Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2025
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2025 die Entlastung zu erteilen.
TOP 6d)
Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025 die Entlastung zu erteilen.
TOP 7
Wahlen zum Aufsichtsrat
| a) |
Abberufung von Herrn James Dominic Rupert Holmes aus dem Aufsichtsrat
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Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:
„Herr James Dominic Rupert Holmes wird mit Wirkung zum Zeitpunkt der ordentlichen Hauptversammlung aus dem Aufsichtsrat der Gesellschaft abberufen.“
Herr James Dominic Rupert Holmes soll in den Vorstand der IKONIA FINTECH AG berufen werden und in Zukunft dort seine Kompetenzen einbringen. Seine Abberufung aus dem Aufsichtsrat ist hierfür eine gesetzliche Voraussetzung.
| b) |
Wahl von Herrn Torben Elkjaer Pedersen in den Aufsichtsrat
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Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:
„Herr Torben Elkjaer Pedersen, Hoerning (Dänemark), ausgeübter Beruf: Direktor, wird mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der ordentlichen Hauptversammlung zum Mitglied des Aufsichtsrats der IKONIA FINTECH AG gewählt.“
TOP 8)
Durchführung einer Sachkapitalerhöhung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
„Das Grundkapital der IKONIA FINTECH AG wird durch Ausgabe von 9.000.000 auf den Inhaber lautenden Stückaktien im Nennbetrag von je 1,00 € von 250.000 € um 9.000.000 € auf 9.250.000 € erhöht.
Die neuen Aktien werden zum Nennbetrag ausgegeben. Pro Aktie wird ein Aufgeld von 0,44 € erhoben. Herr Torben Elkjaer Pedersen und Herr James Dominic Rupert Holmes zeichnen je 4.500.000 neue Aktien. Die neuen Aktien sind ab dem Datum der ordentlichen Hauptversammlung gewinnberechtigt. Die Bezugsrechte der weiteren Aktionäre der Gesellschaft werden ausgeschlossen.
Herr Pedersen und Herr Holmes leisten die Sacheinlage, indem sie sämtliche Anteile an der IKONIA FINTECH INC., USA, nach Maßgabe eines nach der ordentlichen Hauptversammlung zu schließenden Kaufvertrages mit wirtschaftlicher Wirkung zum Datum des Vertragsschlusses auf die Gesellschaft übertragen.
Der Vorstand wird ermächtigt, die Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen.
§ 3 Abs. 1 und 2 der Satzung der Gesellschaft werden wie folgt neu gefasst:
„(1) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 9.250.000 EUR.
(2) Das Grundkapital ist eingeteilt in 9.250.000 Stückaktien, die auf den Inhaber lauten.“
TOP 9)
Schaffung eines genehmigten Kapitals (mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts) und Satzungsänderung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
„a) Ermächtigung des Vorstands
Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 31.05.2031 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bareinlagen ganz oder in Teilbeträgen, einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt 250.000 € zu erhöhen (genehmigtes Kapital 2026).
Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht zu gewähren. Die Aktien können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn der Ausgabebetrag den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt nur mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien insgesamt 20% des Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung auf 20% des Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die (i) während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden und/oder (ii) zur Bedienung von Wandlungs- und/oder Optionsrechten oder Wandlungspflichten aus Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen oder -genussrechten ausgegeben werden bzw. ausgegeben werden können, sofern diese Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre von der Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen ausgegeben werden.
Der Vorstand wird zudem ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, soweit es erforderlich ist, um Inhabern von Wandlungs- bzw. Optionsrechten bzw. Gläubigern von mit Wandlungspflichten ausgestatteten Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen oder -genussrechten, die von der Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen ausgegeben werden, ein Bezugsrecht auf neue auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von Wandlungspflichten zustehen würde.
Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen.
Die vorstehenden Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts werden unabhängig voneinander erteilt.
Weiterhin wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung, entsprechend dem Umfang der jeweiligen Kapitalerhöhung aus dem genehmigten Kapital 2026, zu ändern.“
b) Satzungsänderung
§ 3 der Satzung wird ein neuer Absatz 4 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt:
„(4) Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 31. Mai 2031 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bareinlagen ganz oder in Teilbeträgen, einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt 250.000 € zu erhöhen (genehmigtes Kapital 2026).
Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht zu gewähren. Die Aktien können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn der Ausgabebetrag den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt nur mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien insgesamt 20% des Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung auf 20% des Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die (i) während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden und/oder (ii) zur Bedienung von Wandlungs- und/oder Optionsrechten oder Wandlungspflichten aus Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen oder -genussrechten ausgegeben werden bzw. ausgegeben werden können, sofern diese Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre von der Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen ausgegeben werden.
Der Vorstand ist zudem ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, soweit es erforderlich ist, um Inhabern von Wandlungs- bzw. Optionsrechten bzw. Gläubigern von mit Wandlungspflichten ausgestatteten Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen oder -genussrechten, die von der Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen ausgegeben werden, ein Bezugsrecht auf neue auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von Wandlungspflichten zustehen würde.
Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen.
Die vorstehenden Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts sind unabhängig voneinander erteilt.
Weiterhin ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung, entsprechend dem Umfang der jeweiligen Kapitalerhöhung aus dem genehmigten Kapital 2026, zu ändern.“
TOP 10)
Schaffung der Möglichkeit virtueller Hauptversammlungen und Satzungsänderung
a) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
„Die Gesellschaft soll zukünftig von der Möglichkeit Gebrauch machen können, virtuelle Hauptversammlungen nach § 118a AktG abzuhalten.“
b) Satzungsänderung
Der Satzung der Gesellschaft wird daher folgender § 6a hinzugefügt:
„Der Vorstand ist mit Zustimmung des Aufsichtsrats berechtigt vorzusehen, dass Hauptversammlungen der Gesellschaft ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung unter Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel abgehalten werden können, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Der Vorstand ist ferner ermächtigt, nähere Bestimmungen zum Verfahren, zur elektronischen Teilnahme, zur Ausübung von Aktionärsrechten sowie zur Bild- und Tonübertragung zu treffen.“
Berichte an die Hauptversammlung
Zu TOP 8:
Bericht des Vorstandes an die Hauptversammlung über die beabsichtigte Sachkapitalerhöhung
a) Gegenstand des Berichts
Der Vorstand der IKONIA FINTECH AG erstattet gemäß § 183 Abs. 1 Satz 2 AktG folgenden Bericht über die Gründe und die Angemessenheit der geplanten Sachkapitalerhöhung, die der Hauptversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt wird.
b) Gegenstand und Zweck der Sachkapitalerhöhung
Der Vorstand und der Aufsichtsrat der IKONIA FINTECH AG beabsichtigen, der Hauptversammlung vorzuschlagen, das Grundkapital der Gesellschaft von derzeit 250.000 € um 9.000.000 € auf 9.250.000 € durch Ausgabe von 9.000.000 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Sacheinlage zu erhöhen. Die Kapitalerhöhung dient dem Zweck, sämtliche Anteile der IKONIA FINTECH Inc. (USA) zu erwerben. Der Vorstand ist der Auffassung, dass die geplante Transaktion im besten Interesse der Gesellschaft liegt und ihre strategische Entwicklung nachhaltig fördert.
c) Gegenstand der Sacheinlage
Als Sacheinlage sollen sämtliche Anteile der IKONIA FINTECH Inc. (USA) eingebracht werden. Inhaber dieser Anteile sind derzeit Herr Torben Elkjaer Pedersen und Herr James Dominic Rupert Holmes.
Bei der IKONIA FINTECH Inc. (USA) handelt es sich um eine Kapitalgesellschaft nach dem Recht des US-amerikanischen Bundesstaates Wyoming. Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 100,00 USD und ist in 100 Aktien im Nennwert von je 1,00 USD eingeteilt.
Die Gesellschaft betreibt eine hochskalierbare Payment-Gateway-Plattform zur Abwicklung von Online-Zahlungen mittels Kredit- und Debitkarten (Visa und Mastercard). Die Lösung ist darauf ausgerichtet, Umsatzpotenziale von Unternehmenskunden zu heben und Abläufe wesentlich zu beschleunigen. Die Plattform zeichnet sich durch technologische Exzellenz und eine außergewöhnlich schnelle Transaktionsverarbeitung aus: Kryptozahlungen werden innerhalb einer Stunde, Fiat-Zahlungen noch am selben Tag abgewickelt.
Die im Rahmen der Sachkapitalerhöhung einzubringenden Anteile sind frei von Belastungen und Beschränkungen.
| c) |
Wirtschaftliche und strategische Gründe für die Transaktion
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Der Vorstand hat die geplante Transaktion umfassend geprüft und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass sie aus folgenden Gründen im Interesse der Gesellschaft liegt:
aa) Strategische Gründe
Mit der Einbringung der IKONIA FINTECH Inc. (USA) erhält die IKONIA FINTECH AG die Möglichkeit des unmittelbaren Eintritts in den globalen Payment-Gateway-Markt, einen der wachstumsstärksten Bereiche des digitalen Zahlungsverkehrs. Die Gesellschaft erlangt dadurch Zugang zu einem internationalen Kunden- und Transaktionsumfeld, das bislang nicht Bestandteil ihres Geschäftsmodells war.
Ein weiterer wesentlicher Vorteil besteht im Zugang zu bestehenden Kundenverträgen mit garantierten Transaktionsvolumina, die stabile und planbare Umsätze ermöglichen. Diese Verträge schaffen eine verlässliche Grundlage für die zukünftige Ertragsentwicklung und reduzieren das operative Risiko.
Darüber hinaus erhält die Gesellschaft eine skalierbare Technologieplattform, die sowohl Fiat- als auch Kryptozahlungen effizient abwickeln kann. Die Plattform ist auf hohe Transaktionsvolumina ausgelegt und ermöglicht eine schnelle Expansion in zusätzliche Märkte und Branchen, ohne dass erhebliche zusätzliche Investitionen erforderlich sind.
Durch die Integration des FinTech-Geschäfts stärkt die Gesellschaft ihre Marktposition nachhaltig. Sie erweitert ihr Leistungsportfolio um ein ertragsstarkes, technologiebasiertes Geschäftsmodell, das langfristig zu einer deutlichen Verbesserung der Profitabilität beiträgt und die Wettbewerbsfähigkeit der Gesellschaft erhöht.
Insgesamt führt die Transaktion zu einer strategischen und wirtschaftlichen Stärkung der Gesellschaft, verbessert ihre Position im internationalen Wettbewerb und schafft die Grundlage für nachhaltiges Wachstum.
bb) Wirtschaftliche Gründe
Die vom Vorstand geprüften Planungsrechnungen zeigen für die kommenden Jahre einen positiven flow-to-equity nach Steuern. Damit weist das einzubringende Unternehmen eine nachhaltig positive Liquiditätskraft auf. Das Unternehmen generiert stabile Cashflows, verfügt über hohe operative Margen, benötigt nur einen geringen zusätzlichen Kapitalbedarf und bietet zugleich attraktive Wachstumschancen in einem dynamischen Marktumfeld. Diese finanzielle Struktur unterstützt die strategische Zielsetzung der Gesellschaft und stärkt ihre zukünftige Ertrags- und Wettbewerbsfähigkeit.
cc) Vorteile für die IKONIA FINTECH AG
Durch die Einbringung der IKONIA FINTECH Inc. (USA) ergibt sich für die Gesellschaft eine sofortige Wertsteigerung, da ein profitables und wachstumsorientiertes Geschäftsmodell in die Struktur der AG integriert wird. Gleichzeitig wird die Ertragskraft der Gesellschaft nachhaltig verbessert, da das FinTech-Geschäft stabile Cashflows und attraktive Margen generiert. Die zugrunde liegende Technologieplattform ermöglicht eine deutliche Erhöhung der Skalierbarkeit, wodurch zukünftige Markt- und Volumensteigerungen ohne wesentliche Zusatzinvestitionen realisiert werden können. Darüber hinaus führt die Transaktion zu einer Stärkung der Eigenkapitalbasis und verbessert damit die Finanzierungsfähigkeit der Gesellschaft, insbesondere im Hinblick auf zukünftige Wachstums- und Investitionsprojekte.
Die Durchführung der Transaktion gegen Gewährung neuer Aktien ermöglicht es der Gesellschaft, die Akquisition ohne entsprechenden Liquiditätsabfluss zu realisieren und die finanzielle Flexibilität zu erhalten.
| d) |
Bewertung der Sacheinlage
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Der Vorstand hat den Wert der einzubringenden Anteile eigenständig geprüft und bewertet. Dabei wurden in Bezug auf das einzubringende Unternehmen insbesondere berücksichtigt:
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die integrierte Finanzplanung, |
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die erwarteten Cashflows, |
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die Markt- und Wettbewerbsposition, |
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die technologische Leistungsfähigkeit, |
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die Skalierbarkeit des Geschäftsmodells, |
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die bestehenden Kundenverträge mit garantierten Volumina. |
Auf Basis dieser Analyse gelangt der Vorstand zu einem Unternehmenswert von 13.000.000 €. Der Vorstand hält den angesetzten Wert der Sacheinlage für angemessen und nachvollziehbar.
Im Rahmen der Sachkapitalerhöhung sollen insgesamt 9.000.000 neue, auf den Inhaber lautende Stückaktien zum Nennwert von je 1,00 € ausgegeben werden. Es entsteht ein Aufgeld in Höhe von insgesamt 4.000.000 € (0,44 € pro Aktie), das vollständig der Kapitalrücklage gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB zugeführt wird. Dieser Wert bildet die Grundlage für das Umtauschverhältnis. Die Anzahl der auszugebenden neuen Aktien orientiert sich am vom Vorstand ermittelten Unternehmenswert der Sacheinlage. Das Umtauschverhältnis gewährleistet eine faire und sachgerechte Beteiligung der Einbringenden und schützt die Interessen der bestehenden Aktionäre.
Der Vorstand hält das Umtauschverhältnis für angemessen.
Der rechnerische Wert je neu auszugebender Aktie ergibt sich aus:
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dem Unternehmenswert der IKONIA FINTECH AG vor der Transaktion |
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dem Wert der Sacheinlage |
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dem gewünschten Anteil der Einbringenden am Grundkapital der IKONIA FINTECH AG |
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einem Verwässerungsschutz für bestehende Aktionäre der IKONIA FINTECH AG |
Der Vorstand stellt fest:
Das Umtauschverhältnis ist angemessen, entspricht dem objektivierten Unternehmenswert, führt zu einer fairen Beteiligungsquote der Einbringenden, und die Interessen der Altaktionäre werden nicht unangemessen beeinträchtigt.
| e) |
Auswirkungen auf die Aktionäre
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Die Kapitalerhöhung führt zu einer Erhöhung des Grundkapitals um 9.000.000 €. Der Anteil der bisherigen Aktionäre am Grundkapital wird entsprechend verwässert. Dem steht nach Auffassung des Vorstands der erhebliche wirtschaftliche Nutzen der Transaktion für die Gesellschaft gegenüber.
| f) |
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
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Die Kapitalerhöhung soll unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre erfolgen.
Der Bezugsrechtsausschluss ist gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG erforderlich, da
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die Sacheinlage nur durch Ausgabe neuer Aktien an die Einbringenden übernommen werden kann, |
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die Transaktion zeitkritisch ist, |
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ein Bezugsrecht die Durchführung der Transaktion unmöglich machen würde |
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und die Maßnahme im überwiegenden Interesse der Gesellschaft liegt. |
Der Vorstand stellt fest, dass der Bezugsrechtsausschluss angemessen und erforderlich ist.
| g) |
Zusammenfassung und Beschlussvorschlag
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Der Vorstand ist nach umfassender Prüfung zu der Überzeugung gelangt, dass die vorgeschlagene Sachkapitalerhöhung einschließlich der vorgesehenen Bedingungen und des Bezugsrechtsausschlusses im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegt. Der Vorstand empfiehlt daher der Hauptversammlung, dem vorgeschlagenen Beschluss über die Sachkapitalerhöhung zuzustimmen.
Zu TOP 9:
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
Der Vorstand und der Aufsichtsrat der IKONIA FINTECH AG beabsichtigen, der Hauptversammlung vorzuschlagen, ein genehmigtes Kapital in Höhe von bis zu 250.000 € vorzuschlagen. Dies entspricht 100% des derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft.
Das genehmigte Kapital soll sowohl für Bar- als auch für Sachkapitalerhöhungen verwendet werden können.
Bei Kapitalerhöhungen aus dem genehmigten Kapital haben die Aktionäre der Gesellschaft grundsätzlich ein Bezugsrecht. Die Aktien können auch von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne des § 186 Abs. 5 S. 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
Der Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
(1) wenn die neuen Aktien gegen Bareinlage ausgegeben werden und ihr Ausgabebetrag den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung soll jedoch nur mit der Maßgabe gelten, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien insgesamt 20% des Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung auf 20% des Grundkapitals sollen Aktien anzurechnen sein, die (i) während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden und/oder (ii) zur Bedienung von Wandlungs- und/oder Optionsrechten oder Wandlungspflichten aus Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen oder -genussrechten ausgegeben werden bzw. ausgegeben werden können, sofern diese Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre von der Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen ausgegeben werden.
(2) soweit der Bezugsrechtsausschluss erforderlich ist, um Inhabern von Wandlungs- bzw. Optionsrechten bzw. Gläubigern von mit Wandlungspflichten ausgestatteten Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen oder -genussrechten, die von der Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen ausgegeben werden, ein Bezugsrecht auf neue auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von Wandlungspflichten zustehen würde;
(3) um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen.
Zu dieser Ermächtigung, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen, erstattet der Vorstand folgenden Bericht nach §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG:
(1) Ausschluss des Bezugsrechts, wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und die in dieser Weise unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien insgesamt 20% des Grundkapitals nicht überschreiten
Die Ermächtigung versetzt die Gesellschaft in die Lage, die Eigenkapitalbasis im Bedarfsfall schnell zu erhöhen und sich bietende geschäftliche Chancen kurzfristig und flexibel zu nutzen. Der Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht schnelles Handeln ohne die sowohl kosten- als auch zeitaufwendige Durchführung des Bezugsrechtsverfahrens und ermöglicht die Platzierung neuer Aktien nahe am Börsenkurs, sodass der bei Bezugsemissionen häufig eintretende Abschlag vermieden werden kann. Die Gesellschaft wird zudem in die Lage versetzt, im Rahmen von Kapitalerhöhungen neue Investoren im In- und Ausland zu gewinnen. Bei Ausnutzung der Ermächtigung wird der Vorstand – mit Zustimmung des Aufsichtsrats – den Abschlag auf den Börsenpreis so niedrig bemessen, wie dies nach den zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises vorherrschenden Marktbedingungen möglich ist.
Der Umfang der Barkapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist gesetzlich auf 20% des Grundkapitals im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung bzw., sofern dieser Betrag niedriger sein sollte, der Ausübung der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss, begrenzt. Würde eine niedrigere Grenze gewählt werden, würde sich wegen der geringen Zahl der ausgegebenen Aktien und des derzeit geringen Kursniveaus keine sinnvolle Transaktionsgröße ergeben.
Auf die 20%-Grenze sind diejenigen Aktien anzurechnen, die (i) während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden und/oder (ii) zur Bedienung von Wandlungs- und/oder Optionsrechten oder Wandlungspflichten aus Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen oder -genussrechten ausgegeben werden bzw. ausgegeben werden können, sofern diese Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre von der Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen ausgegeben werden.
(2) Ausschluss des Bezugsrechts zur Befriedigung von Wandlungs- und Optionsrechten und zur Erfüllung von Wandlungspflichten
Das Bezugsrecht soll ausgeschlossen werden, soweit dies erforderlich ist, um Inhabern von Wandlungs- bzw. Optionsrechten bzw. Gläubigern von mit Wandlungspflichten ausgestatteten Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen oder -genussrechten, die von der Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen ausgegeben werden, ein Bezugsrecht auf neue auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von Wandlungspflichten zustehen würde.
Damit stellt die Gesellschaft sicher, dass sie auch bei Nutzung des genehmigten Kapitals ihre Pflichten aus etwaigen, zum Zeitpunkt der Nutzung ausgegebenen, Finanzinstrumenten erfüllen kann.
(3) Ausschluss des Bezugsrechts zur Vermeidung von Spitzenbeträgen
Schließlich soll das Bezugsrecht für Spitzenbeträge ausgeschlossen werden können. Diese Ermächtigung dient dazu, im Hinblick auf den Betrag der jeweiligen Kapitalerhöhung ein praktikables Bezugsverhältnis darstellen zu können. Ohne den Ausschluss des Bezugsrechts hinsichtlich des Spitzenbetrags würde insbesondere bei einer Kapitalerhöhung um runde Beträge die technische Durchführung der Kapitalerhöhung erheblich erschwert. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien werden entweder durch den Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich durch die Gesellschaft verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt ist wegen der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering.
(4) Zusammenfassende Stellungnahme
Vorstand und Aufsichtsrat halten aus diesen Gründen die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss für sachgerecht. Vorstand und Aufsichtsrat werden bei jeder Ausnutzung des genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre jeweils sorgfältig prüfen, ob die Ausnutzung im konkreten Einzelfall im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und damit der Aktionäre liegt. Über die Einzelheiten der Ausnutzung der Ermächtigung wird der Vorstand in der ordentlichen Hauptversammlung berichten, die auf eine etwaige Ausgabe von Aktien der Gesellschaft aus genehmigtem Kapital folgt.
WEITERE ANGABEN ZUR EINBERUFUNG
1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 250.000 € und ist in auf den Inhaber lautende Stückaktien eingeteilt. Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt damit jeweils 250.000. Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hält die Gesellschaft keine eigenen Aktien.
2. Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die der IKONIA FINTECH AG bis spätestens am 07.08.2026 um 24:00 Uhr durch das depotführende Institut nachgewiesen haben, dass sie zum Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung, also am 23.07.2026, 24:00 Uhr, (Nachweisstichtag, auch Record Date genannt) Anteilsbesitz hatten, also Aktionäre der Gesellschaft waren.
Der Nachweis ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen und an die nachstehende Adresse oder E-Mail-Adresse zu senden:
IKONIA FINTECH AG, Beedstraße 54, 40468 Düsseldorf, Germany, E-Mail-Adresse: investor@ikoniafintech.com
Der Nachweis muss der IKONIA FINTECH AG unter der vorstehend genannten Adresse oder E-Mail-Adresse spätestens am 07.08.2026, 24:00 Uhr, zugegangen sein. Für den Nachweis genügt die Textform.
Nach rechtzeitigem Eingang des Nachweises des Anteilsbesitzes bei der IKONIA FINTECH AG werden den Aktionären Eintrittskarten für die Teilnahme an der Hauptversammlung übersandt. Eintrittskarten sind reine Organisationsmittel und stellen keine zusätzlichen Teilnahmebedingungen dar.
Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, können somit nicht an der Hauptversammlung teilnehmen, es sei denn, sie lassen sich insoweit bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für eine eventuelle Dividendenberechtigung.
Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
Die Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch Bevollmächtigte, z. B. die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung oder andere Personen ihrer Wahl, ausüben lassen. Dabei ist Folgendes zu beachten:
Auch im Fall der Bevollmächtigung ist der fristgemäße Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere bevollmächtigte Personen zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Mangels anderer Willenskundgabe des Aktionärs gilt das persönliche Erscheinen des Aktionärs in der Hauptversammlung als Widerruf einer zuvor erteilten Vollmacht.
Bei Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder diesen nach § 135 Abs. 8 oder 10 AktG gleichgestellten Instituten, Unternehmen und Personen sind in der Regel Besonderheiten zu beachten, die bei der jeweils zu bevollmächtigenden Stelle zu erfragen sind. Wir bitten daher Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder ein anderes der in § 135 Abs. 8 und 10 AktG gleichgestellten Institute, Unternehmen oder Personen mit der Stimmrechtsausübung bevollmächtigen wollen, sich mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen.
Nachweise über die Bestellung eines Bevollmächtigten können der Gesellschaft an die folgende Adresse oder E-Mail-Adresse:
IKONIA FINTECH AG, Beedstraße 54, 40468 Düsseldorf, Germany, E-Mail-Adresse: investor@ikoniafintech.com
übermittelt werden.
Für die Vollmachtserteilung kann das Formular verwendet werden, das den Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte übersandt wird.
3. Rechte der Aktionäre
Ergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens 5 % des Grundkapitals (das entspricht 12.500 € oder 12.500 Aktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist an die IKONIA FINTECH AG zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist also der 14.07.2026, 24:00 Uhr. Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an die folgende Adresse oder E-Mail-Adresse:
IKONIA FINTECH AG, Beedstraße 54, 40468 Düsseldorf, Germany, E-Mail-Adresse: investor@ikoniafintech.com
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden, soweit sie nicht bereits mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht wurden, unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der ganzen Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter
https://ikoniafintech.com/category/corporate-news/
bekannt gemacht.
Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Abs. 1 und 127 AktG
Aktionäre der Gesellschaft können Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern unterbreiten. Gegenanträge müssen begründet werden, für Wahlvorschläge gilt das nicht.
Gegenanträge (nebst Begründung) und Wahlvorschläge sind ausschließlich an
IKONIA FINTECH AG, Beedstraße 54, 40468 Düsseldorf, Germany, E-Mail-Adresse: investor@ikoniafintech.com
zu richten.
Mindestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, d. h. spätestens am 30.07.2026 (24:00 Uhr), unter der vorstehenden Adresse oder E-Mail-Adresse zugegangene und ordnungsgemäße Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären werden unverzüglich unter der Internetadresse
https://ikoniafintech.com/category/corporate-news/
zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der vorgenannten Adresse zugänglich gemacht.
Von der Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung bzw. eines Wahlvorschlags kann die Gesellschaft absehen, wenn einer der Ausschlusstatbestände nach § 126 Abs. 2 AktG vorliegt, etwa weil der Wahlvorschlag oder Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Ein Wahlvorschlag muss auch nicht zugänglich gemacht werden, wenn der Vorschlag nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person enthält. Die Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern müssen zudem nicht zugänglich gemacht werden, wenn ihnen keine Angaben zu Mitgliedschaften des vorgeschlagenen Kandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG beigefügt sind.
Aktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft bereits im Zeitpunkt der Übersendung des Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags nachzuweisen. Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, die der Gesellschaft vorab übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur Beachtung finden, wenn sie dort gestellt werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Punkten der Tagesordnung oder Wahlvorschläge auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.
Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG
Nach § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Sofern die Gesellschaft von den Erleichterungen nach § 266 Abs. 1 S. 3, § 276 oder § 288 HGB Gebrauch gemacht hat, so kann jeder Aktionär verlangen, dass ihm in der Hauptversammlung der Jahresabschluss in der Form vorgelegt wird, die er ohne diese Erleichterungen hätte.
4. Weitere Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung
Hinweis auf die Internetseite
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die übrigen der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://ikoniafintech.com/category/corporate-news/
zugänglich. Sämtliche der Hauptversammlung gesetzlich zugänglich zu machenden Informationen liegen in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus.
Abstimmungsergebnisse
Die vom Versammlungsleiter festgestellten Abstimmungsergebnisse werden auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://ikoniafintech.com/category/corporate-news/
veröffentlicht.
Veröffentlichung der Einladung
Die Einladung zur Hauptversammlung ist im Bundesanzeiger vom 14.07.2026 veröffentlicht und wurde solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der ganzen Europäischen Union verbreiten.
Düsseldorf, im Juli 2026
IKONIA FINTECH AG
Der Vorstand
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